7. Abschnitt
Arbeitsstätten im Freien
Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
a) | sie müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht; | |||||||||
b) | Arbeitsplätze im Freien sind nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Bediensteten | |||||||||
1. | gegen Witterungseinflüsse und gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt sind, | |||||||||
2. | weder gesundheitsgefährdendem Lärm noch sonstigen schädigenden Einwirkungen von außen, wie Gasen, Dämpfen oder Staub, ausgesetzt sind, | |||||||||
3. | bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können bzw. ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann, | |||||||||
4. | nicht ausgleiten oder abstürzen können. |
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