§ 3 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten

§ 3

Verkehrswege

 

(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare lichte Mindestbreite aufweisen:

a)

Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;

b)

Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungstreppen und -stege: 0,6 m;

c)

Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;

d)

Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.

(2) Abweichend vom Abs. 1 lit. a sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren lichten Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.

(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

a)

eine Bodenfläche von mehr als 1.000 m2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder

b)

so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist.

(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 10% aufweisen.

(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Unterschreitet dieser Abstand 1,0 m, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.

(7) Verkehrswege müssen

a)

möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sein,

b)

so beleuchtbar sein, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und

c)

bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sein.

(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind

a)

Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird, und

b)

Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(9) Abweichend vom Abs. 1 lit. d sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren lichten Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.

(10) § 49 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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