Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
(1) Gesicherte Fluchtbereiche müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) | es darf eine Brandlast von maximal 400 MJ/m2 vorhanden sein; | |||||||||
b) | Wände, Decken, Fußböden und Treppen müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 60, tragende Teile mindestens in der Feuerwiderstandsklasse R 90, ausgeführt sein; | |||||||||
c) | Fußbodenbeläge müssen mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens Cfl-s1 bestehen; | |||||||||
d) | Wand- und Deckenbeläge müssen mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens C-s1,d0 bestehen; | |||||||||
e) | in Hochhäusern müssen Hauptverkehrswege mit einem Fußbodenbelag ausgestattet sein, der mindestens der Euroklasse des Brandverhaltens A1fl entspricht; | |||||||||
f) | Türen zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen mindestens den folgenden Feuerwiderstandsklassen entsprechen: | |||||||||
1. | der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C oder | |||||||||
2. | der Feuerwiderstandsklasse E 30-C, sofern die angrenzenden Räume eine Brandlast von weniger als 200 MJ/m2 aufweisen; | |||||||||
g) | ein Verqualmen gesicherter Fluchtbereiche im Brandfall ist durch geeignete Maßnahmen, wie den Einbau von Rauchabzugsöffnungen, zu verhindern. |
(2) § 49 ist anzuwenden.
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