Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume dürfen durch andere Nutzungen, wie z. B. Lagerungen, nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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