Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die
a) | möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind und | |||||||||
b) | Lichteintrittsflächen aufweisen, die | |||||||||
1. | in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und | |||||||||
2. | direkt ins Freie führen. |
(2) Vom Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
a) | Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht, | |||||||||
b) | Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden, | |||||||||
c) | Räume in Untergeschossen, wenn es sich um Tiefgaragen und ähnliche Einrichtungen, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale) handelt. |
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. c sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:
a) | vom Abs. 1 lit. b Z. 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen; | |||||||||
b) | vom Abs. 1 lit. b Z. 2 abweichende Räume, wenn | |||||||||
1. | es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen, und | |||||||||
2. | Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht, oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs. 1 möglichst nahe kommt; | |||||||||
c) | Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne der lit. b Z. 2 führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10% der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen. |
(5) Als Arbeitsräume dürfen außer in den Fällen des Abs. 2 nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
a) | so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und | |||||||||
b) | mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen. |
(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.
(7) § 49 ist anzuwenden.
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