Nichtraucherschutz
(1) Der Dienstgeber hat, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist, dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind.
(2) Müssen Raucher und Nichtraucher aus dienstlichen Gründen gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten, so ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
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