Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
a) | nach höchstens 10 m ein Fluchtweg und | |||||||||
b) | nach insgesamt höchstens 40 m ein Endausgang oder ein gesicherter Fluchtbereich | |||||||||
erreicht wird. Der gesicherte Fluchtbereich muss, sofern es sich nicht um ein Treppenhaus im Sinne des § 25 handelt, nach höchstens 40 m zu einem Endausgang führen. |
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
a) | aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und | |||||||||
b) | aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Notausgänge direkt ins Freie oder direkt auf einen Fluchtweg führen: | |||||||||
1. | Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Bedienstete beschäftigt werden; | |||||||||
2. | Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2. |
(3) In Arbeitsstätten, in denen aufgrund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 21 und 23 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(4) Der Dienstgeber hat die Festlegung kürzerer als der im Abs. 1 genannten Entfernungen oder die Einrichtung zusätzlicher Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegter Notleitern zu veranlassen, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a bis e für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist. Die Einrichtung von Notausstiegen oder festverlegten Notleitern ist jedoch nur dann zulässig, wenn zusätzliche Fluchtwege oder Notausgänge technisch nicht realisierbar sind oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand hergestellt werden könnten.
(5) Bei Einbau weiterer brandschutztechnischer Einrichtungen und Vorkehrungen, wie Brandrauch- und Wärmeabzugsanlagen, automatische Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen usw., kann von den im Abs. 1 angegebenen Entfernungen oder von den dort festgelegten brandschutztechnischen Anforderungen in besonders begründeten Fällen abgewichen werden, wenn durch ein brandschutztechnisches Gutachten belegt wird, dass dadurch ein gleichwertiger Schutz erreicht wird.
(6) § 49 ist anzuwenden.
0 Kommentare zu § 20 ASt-V