Anforderungen an Notausgänge
(1) Notausgänge
a) | müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 21 Abs. 2 erforderliche nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite geöffnet werden können, solange sich Bedienstete in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten, | |||||||||
b) | dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 21 Abs. 2 erforderliche nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite eingeengt werden, | |||||||||
c) | dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können, | |||||||||
d) | müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein und | |||||||||
e) | sind als solche zu kennzeichnen; dies gilt nicht für Notausgänge aus Arbeitsräumen, wenn sie aufgrund ihrer Bauweise oder Einrichtung eindeutig erkennbar sind. |
(2) Karusselltüren sind als Notausgänge unzulässig. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Türen von Notausgängen, auf die im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn die Türen sich
a) | in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder | |||||||||
b) | bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben. |
(5) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle so weit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(6) § 49 ist anzuwenden.
0 Kommentare zu § 23 ASt-V