Treppenhaus
(1) Werden mehr als zwei Geschosse überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, so müssen alle Geschosse oberhalb oder unterhalb des Erdgeschosses durch mindestens ein durchgehendes Treppenhaus, das den Anforderungen des § 24 entspricht, verbunden sein. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Treppenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Treppenhäusern, die mehr als fünf Geschosse miteinander verbinden, müssen
a) | die Fußbodenbeläge mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens A2fl und | |||||||||
b) | die Wand- und Deckenbeläge mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens A2 | |||||||||
bestehen. |
(3) Als Geschosse gelten das Erdgeschoss sowie Ober- und Untergeschosse.
(4) § 49 ist anzuwenden.
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