Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
(1) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, so ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls nach den Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten; diese sind nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen (Ausgabedatum 1. Dezember 2003) zu gestalten.
(4) Sind nach § 38 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen, so sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, so ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(6) Werden Gebäude, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung von Bediensteten mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet, so ist bei der Planung auf die Einhaltung der Grundsätze für barrierefreies Bauen nach der ÖNORM B 1600 Bedacht zu nehmen. Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 5 sind jedenfalls vorzusehen.
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