§ 12 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 12

Lagerungen

 

(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:

a)

die Stabilität und Eignung der Unterlage;

b)

die Standfestigkeit der Lagerung selbst;

c)

die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen;

d)

die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen;

e)

den Böschungswinkel von Schüttgütern;

f)

den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln;

g)

mögliche äußere Einwirkungen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch eine deutlich erkennbare und dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass

a)

die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,

b)

die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie Galerien, Zwischenböden, Regale, Paletten oder Behälter, und

c)

die zulässige Füllhöhe von Behältern

nicht überschritten werden.

(3) Auf Treppen einschließlich der Treppenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 ASt-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 ASt-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 ASt-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 ASt-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 ASt-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASt-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 ASt-V
§ 13 ASt-V