Lagerungen
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
a) | die Stabilität und Eignung der Unterlage; | |||||||||
b) | die Standfestigkeit der Lagerung selbst; | |||||||||
c) | die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen; | |||||||||
d) | die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen; | |||||||||
e) | den Böschungswinkel von Schüttgütern; | |||||||||
f) | den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln; | |||||||||
g) | mögliche äußere Einwirkungen. |
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch eine deutlich erkennbare und dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass
a) | die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden, | |||||||||
b) | die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie Galerien, Zwischenböden, Regale, Paletten oder Behälter, und | |||||||||
c) | die zulässige Füllhöhe von Behältern | |||||||||
nicht überschritten werden. |
(3) Auf Treppen einschließlich der Treppenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
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