Treppen
(1) Treppen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über die Fluchtwege.
(2) Treppen sind so zu gestalten, dass
a) | die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Treppenlaufs einheitlich ist, | |||||||||
b) | die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt, | |||||||||
c) | die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Treppe mindestens 13 cm und höchstens 40 cm beträgt und | |||||||||
d) | in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss: | |||||||||
1. | nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m; | |||||||||
2. | vor Türen, die zur Treppe führen: mindestens das Maß der größten Türblattbreite plus Treppenlaufbreite. |
(3) Bei Treppen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Treppen mit mehr als vier Stufen und einer Treppenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Treppe feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängenbleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Treppen und Treppenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer oder eine andere Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Treppen zu Laderampen.
(5) Die Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungstreppen, die z. B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen.
Festverlegte Bedienungstreppen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Treppen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, wenn auf diesen aufgrund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 49 ist anzuwenden.
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