3. Abschnitt
Sicherung der Flucht
Allgemeine Bestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Feuerwiderstandes und des Brandverhaltens der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, so ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
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