Die Auskunftspflicht trifft diejenige Person, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Anfrage der Erstbehörde handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin war. Hatte er diese Funktion zum in der Anfrage genannten Zeitpunkt noch nicht inne, ist dies allenfalls hinsichtlich der Frage des Verschuldens von Bedeutung.