Übertretungen des § 103 Abs 2 KFG (bzw. § 1a Wiener Parkometergesetz etc.) aufgrund der Nichterteilung einer Lenkerauskunft können bei Zugrundelegung der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshof zu Übertretungen des Parkometergesetzes wegen Nichtbezahlung der Parkometerabgabe (Vgl. VwGH 26.1.1996, 95/17/0111) keinesfalls als fortgesetztes Delikt qualifiziert werden, da es stets an dem zu fordernden zeitlichen Zusammenhang fehlt.