Kann der Beschuldigte nicht mehr angeben, wer den Kraftwagen zur Tatzeit gelenkt hat, weil das Fahrzeug von vier Personen im Wechsel gefahren worden ist und er mangels Aufzeichnungen keine Auskunft darüber erteilen kann, wem er das Fahrzeug konkret zu der in der Anfrage angegebenen Zeit zum Lenken überlassen hat, so kann er die ihm in § 103 Abs 2 KFG auferlegte Verpflichtung zur Lenkerauskunft nicht erfüllen und hat somit den Tatbestand dieser Bestimmung verwirklicht.