Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 16 01 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 18 12 2003, Zl 300-3793-2003, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 35,- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe, dass im Tatvorwurf statt der Wortfolge "H** GmbH" die Wortfolge "H** Bau- und Transport GmbH" angeführt wird, als unbegründet abgewiesen.
Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens I Instanz verringert sich daher auf 3,50 Euro.
Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf legte dem Berufungswerber zur Last, im Zeitraum zwischen 17 09 2003 und 01 10 2003 als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers des LKW´s mit dem behördlichen Kennzeichen ***, der H* GmbH (vormals AG) *** etabl, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Zulassungsbesitzers der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 12 09 2003 (Zustellung am 17 09 2003) Auskunft darüber zu erteilen, wer am 05 08 2003 um 10 34 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der ***, Höhe Strkm. ***, das Fahrzeug gelenkt hat, insoferne nicht nachgekommen zu sein, als er nicht den Namen und die Anschrift des tatsächlichen Lenkers innerhalb der Frist bekannt gegeben habe. Wegen Verletzung des § 103 Abs 2 KFG wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 78,- Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.
In seiner Berufung brachte der Berufungswerber vor, der Meinung zu sein, dass die Strafe nicht gerechtfertigt wäre, weil es sich um keine Straftat, sondern um einen ?menschlichen? Fehler gehandelt habe, bei dem niemand zu Schaden gekommen wäre.
Die am 19 01 2004 zur Post gegebene Berufung erwies sich als rechtzeitig, weil der Berufungswerber nachweislich zum Zeitpunkt des Zustellversuches bzw der Hinterlegung beim Postamt *** ortsabwesend war und erst am Sonntag, dem 04 01 2004 zur Abgabestelle zurückkehrte. Gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz Zustellgesetz wurde die Zustellung daher am 05 01 2004 wirksam. Laut vorliegender Empfangsbestätigung des Postamtes *** wurde das Straferkenntnis vom Berufungswerber am 05 01 2004 (irrtümlich angeführt mit 05 01 2003) übernommen. Aufgrund der vorliegenden unbedenklichen Kopie des Gästeblattes Nummer *** der *** KG konnte festgestellt werden, dass der Berufungswerber in der Zeit vom 20 12 2003 bis 04 01 2004 sich in *** und nicht an seiner Abgabestelle aufhielt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
Am 05 09 2003 erstattete der Gendarmerieposten Lockenhaus Anzeige gegen den unbekannten Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen ***, weil dieser im Verdacht stand, im Gemeindegebiet von ***, Bundesstraße **, Höhe Strkm ***, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h überschritten zu haben, wobei die Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** schien in der Zulassungsevidenz die H*** AG in ***, *** etabl, auf.
Mit Schreiben vom 12 09 2003 forderte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf die Firma H*** AG als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen *** auf, ihr schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 05 08 2003 um 10 34 Uhr im Gemeindegebiet von ***, Strkm ***, Bundesstraße ***, gelenkt hat. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 16 09 2003 beim Postamt *** hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 17 09 2003 festgelegt.
Am 19 09 2003 langte die Auskunft vom 17 09 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf ein, wonach als Lenker Herr ***, *** geboren, wohnhaft in ***, bekannt gegeben wurde. Die Lenkerbekanntgabe erfolgte seitens der H*** Bau- und Transport GmbH in *** etabl.
Mit Schreiben vom 13 10 2003 teilte die H*** Bau- und Transport GmbH mit, dass die Lenkerauskunft irrtümlich nicht richtig erteilt worden wäre, weil das fragliche KFZ zur angefragten Zeit tatsächlich von Herrn *** in *** wohnhaft, gelenkt worden wäre.
Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 31 03 2003 beschlossen die Aktionäre der H*** Aktiengesellschaft diese gemäß §§ 239ff Aktiengesetz in eine GmbH umzuwandeln. Am selben Tag wurde ein Gesellschaftsvertrag errichtet, wobei am 10 07 2003 ein Nachtrag zu diesem Gesellschaftsvertrag erfolgte. Der Hauptversammlungsbeschluss vom 31 03 2003 wurde am 31 07 2003 vom Handelsgericht Wien zur Zahl FN *** in das Firmenbuch eingetragen. Weiters wurde am 24 10 2003 im Firmenbuch zu dieser Zahl eingetragen, dass durch Generalversammlungsbeschluss vom 29 09 2003 gemäß dem Spaltungsplan vom 31 03 2003 eine Abspaltung zur Neugründung der H*** HandelsgmbH (im Firmenbuch protokolliert zu FN ***) erfolgte.
Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der H*** Bau- und Transport GmbH.
Somit war zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 16 09 2003 und der Hinterlegung beim Postamt *** (Beginn der Abholfrist 17 09 2003) die juristische Person H*** AG (= Aktiengesellschaft) nicht mehr als Aktiengesellschaft existent, weil sie mit Wirkung vom 31 07 2003 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt wurde.
Am 30 10 2003 fertigte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf eine Strafverfügung gegen den Berufungswerber aus, worin er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H*** GmbH vormals AG, welche Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen KFZ´s sei, belangt wurde.
Nach Einlangen des gegen die Strafverfügung gerichteten Einspruches erließ die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf nach Einholung der Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers das angefochtene Straferkenntnis mit dem oben näher ersichtlichen Tatvorwurf.
Diese Feststellungen ergaben sich aus den unbedenklichen im Verwaltungsstrafakt erliegenden Urkunden. Die Vorgänge um die Umwandlung der H*** AG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und darauffolgender Abspaltung in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung konnten aufgrund des im Akt erliegenden Firmenbuchauszuges zu FN *** festgestellt werden. Die Zeitpunkte und Inhalte der Lenkerauskünfte ergaben sich aus den von der H*** Bau- und Transport GmbH getätigten Schriftsätzen, wobei diese Umstände vom Berufungswerber nicht bestritten wurden.
§ 103 Abs 2, § 134 Abs 1 KFG, § 239 Abs 1 und Abs 3, § 241 Aktiengesetz, § 1 und § 14 Abs 1 und Abs 2 Spaltungsgesetz lauten:
§ 103 KFG:
?(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.?
§ 134 KFG: ?(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31 Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31 Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17 Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.?
§ 239 AktG: ?(1) Eine Aktiengesellschaft kann durch Beschluss der Hauptversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
(2) [?]
(3) Im Beschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Satzungsänderungen festzusetzen.
(4) [?].?
§ 241 AktG: ?Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter. Das Grundkapital ist zum Stammkapital, die Aktien sind zu Geschäftsanteilen geworden, die an einer Aktie bestehenden Rechte Dritter bestehen an dem Geschäftsanteil weiter, der an ihre Stelle tritt. Sieht der Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat vor, so bleiben die Mitglieder des bisherigen Aufsichtsrats im Amt, wenn die Hauptversammlung nichts anderes beschließt.?
§ 1. SpaltG: ?(1) Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
(2) Die Spaltung ist möglich
1. unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder
2. unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme) gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.
(3) Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Kapitalgesellschaften ist zulässig.?
§ 14. SpaltG: ?(1) Die Spaltung und die neuen Gesellschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen. Das Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, hat zu prüfen, ob im Hinblick auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Gesellschaften § 30 HGB beachtet ist. Unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer der übertragenden Gesellschaft ist einzutragen, dass die neuen Gesellschaften aus einer Spaltung hervorgegangen sind. Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist dem Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen. Der Mitteilung sind auch der Akt und die Urkunden der neuen Gesellschaft beizufügen. Die Beendigung der Zuständigkeit für die Ersteintragung (§ 120 Abs 6 JN) ist vom Gericht, in dessen Sprengel die neue Gesellschaft ihren Sitz hat, einzutragen.
(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:
1. Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.
2. Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft; bei der Abspaltung werden die im Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) der übertragenden Gesellschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzuweisen.
3. Die Anteile an den beteiligten Gesellschaften werden entsprechend dem Spaltungsplan erworben. Rechte Dritter an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen und an allfälligen baren Zuzahlungen weiter.
4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungsbeschlusses wird geheilt.
(3) [?].?
Aufgrund der vorliegenden Firmenbuchauszüge stand fest, dass im Zeitpunkt der Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf die H*** Aktiengesellschaft in eine GmbH umgewandelt war. Wer auch immer die beim Postamt *** hinterlegte, an die H*** AG gerichtete Lenkeranfrage entgegennahm, konnte dies nicht (mehr) für eine Aktiengesellschaft tun.
Zur Frage der möglichen Heilung eines derartigen Zustellmangels führte der VwGH zum vergleichbaren Fall der Umwandlung einer GmbH zu einer Aktiengesellschaft im Erkenntnis vom 28 03 1990, Zl 89/03/0275, aus:
"Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 7 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger) tatsächlich zugekommen ist.
Der Bescheid der Postbehörde I Instanz vom 15 Juni 1989 war an die XYZ-GmbH gerichtet. Sie war daher Empfänger im Sinne dieser Gesetzesstelle.
Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, dann besteht gemäß § 250 des Aktiengesetzes 1965 die Gesellschaft von der Eintragung der Umwandlung an als Aktiengesellschaft weiter. Die Umwandlung einer Gesellschaft mbH in eine Aktiengesellschaft bewirkt sohin nicht, daß an die Stelle der bisherigen Rechtsperson eine andere tritt. Vielmehr besteht auf Grund des § 250 des Aktiengesetzes 1965 die bisherige Gesellschaft in einer anderen Gesellschaftsform weiter, die Identität der Gesellschaft bleibt jedoch erhalten. Davon geht im übrigen auch die Beschwerdeführerin aus, wie dem Vorbringen in der Berufung und ihrer Behauptung zu entnehmen ist, daß sie seit der Umwandlung der XYZ-GmbH in die XYZ-AG auf Grund des Bescheides vom 26 Jänner 1981 zum Postzeitungsversand des "XY" berechtigt ist. Bei gegenteiliger Ansicht hätte über ihre Berufung nicht meritorisch entschieden werden dürfen, sondern wäre die Berufung zurückzuweisen gewesen.
Tritt aber in der Rechtsperson durch die Umwandlung der Gesellschaft mbH in eine Aktiengesellschaft keine Änderung ein, dann bleibt auch der Empfänger im Sinne des § 7 Zustellgesetz ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich. Ein für die Gesellschaft mbH bestimmtes Schriftstück gilt nach ihrer Umwandlung an die Aktiengesellschaft gerichtet. Es kann demnach bei einer Umwandlung wegen des Fortbestandes der Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, nicht allein auf Grund der nunmehr anders lautenden Bezeichnung des Empfängers auf einen Wechsel in der Person des Empfängers geschlossen werden. Es wird eben in einem solchen Falle entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht eine andere Person von der Behörde in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben, mag auch die Benennung der Person nicht mehr aktuell sein. Ausgehend davon aber ist auch ein Zustellmangel - wie hier die Aushändigung des Schriftstückes an eine Person, die keine Postvollmacht für RSa Briefe hatte - heilbar, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem das Schriftstück der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist. Die Beschwerdeführerin erstattete weder in der Berufung gegen den Bescheid vom 15 Juni 1989 noch in der vorliegenden Beschwerde ein Vorbringen, das die Feststellung der belangten Behörde, es sei der mit der Berufung bekämpfte Bescheid der Beschwerdeführerin spätestens am Tage der Postaufgabe der Berufung (30 Juni 1989) tatsächlich zugekommen, als rechtswidrig erkennen ließe. In der Berufung wurde von der Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, es habe der an die nicht mehr existente XYZ-GmbH adressierte Bescheid an sie nicht wirksam zugestellt werden können, ohne zu behaupten, daß sie diesen Bescheid infolge eines Zustellmangels tatsächlich nicht erhalten habe. Die korrekte Zitierung des Bescheides nach Zahl und Datum in der Berufung sowie der Inhalt der Berufung, vor allem das Vorbringen über eine allfällige Berichtigung der Parteibezeichnung, lassen die Annahme der belangten Behörde, daß der Bescheid der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen ist, als gerechtfertigt erscheinen. Dazu kommt, daß selbst in der Beschwerde die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde nicht ausdrücklich bekämpft, geschweige denn eine gegenteilige durch ein entsprechendes Vorbringen untermauerte Behauptung aufgestellt wird. Das Beschwerdevorbringen geht vielmehr vor allem dahin, daß im Beschwerdefall eine Sanierung des Zustellmangels wegen der unrichtigen Adressierung des Bescheides nicht möglich sei, was jedoch nach dem Vorgesagten unrichtig ist. Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde, daß der bei der Zustellung unterlaufene Mangel geheilt wurde, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies bedeutet, daß die Beschwerdeführerin fristgerecht zur Stellung eines Neuantrages auf Zulassung der Druckschrift "XY" für das Kalenderjahr 1990 aufgefordert wurde."
Gemäß § 241 Aktiengesetz bestand die H*** Aktiengesellschaft vom Zeitpunkt der Eintragung in das Firmenbuch als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (Urteil v 26 01 1989, 6 Ob 702/77) wird durch eine formwechselnde Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gemäß § 239 AktG die Identität der Gesellschaft nicht berührt. Diese Umwandlung führt vielmehr ohne Abwicklung und ohne Vermögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anderer Kategorie. Die umgewandelte Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sondern besteht in der neuen Organisationsform weiter.
Im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH und des OGH war daher davon auszugehen, dass der an die Herzer AG gerichtete Auftrag zur Lenkerbekanntgabe infolge Identität der Gesellschaft als an die H*** Bau- und Transport GmbH gerichtet anzusehen war. Aufgrund der am 17 09 2003 zur Post gegebenen und am 19 09 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf eingelangten Beantwortung der Anfrage konnte davon ausgegangen werden, dass spätestens mit dem Datum der Postaufgabe 17 09 2003, einem zur Empfangnahme Berechtigten der H*** Bau- und Transport GmbH das Schreiben betreffend Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe tatsächlich zugekommen war, weshalb mit diesem Tag die Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz eintrat.
Die Aufspaltung in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung hatte bei dieser Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben, weil diese erst mit den am 24 10 2003 erfolgten Eintragungen in das Firmenbuch Wirksamkeit erlangte und somit zeitlich erst nach den hier zu beurteilenden Zustellvorgängen lag.
Als fraglich stellte sich in weiterer Folge dar, ob die H*** Bau- und Transport GmbH zum hier fraglichen Zeitpunkt Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges war.
Im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes musste davon ausgegangen werden, dass die H*** Bau- und Transport GmbH auch nach erfolgter Umwandlung als Zulassungsbesitzerin anzusehen war, weil die Umwandlung nur die Änderung der Rechtsform, nicht aber eine Änderung der Rechtsperson bewirkte. Dass für die Änderung der Zulassung maßgebende Umstände im Sinne des § 42 Abs 1 KFG, wozu auch der Name der Gesellschaft zu zählen ist (vgl § 41 Abs 2 Z 1 KFG), ganz offensichtlich nicht der Zulassungsbehörde bekanntgegeben wurden, und daher in der Zulassungsdatei nach wie vor die H*** AG eingetragen war, konnte an dieser Beurteilung nichts ändern.
Somit wurde im Ergebnis die Verpflichtung der H*** Bau- und Transport GmbH ausgelöst, der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers nachzukommen.
Unbestrittenermaßen war die Lenkerauskunft vom 17 09 2003 unrichtig. Erst mit dem am 14 10 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf per Telefax eingelangten Schreiben vom 13 10 2003 wurde der tatsächliche Lenker bekanntgegeben.
Eine Verletzung der nach § 103 Abs 2 KFG bestehenden Auskunftspflicht liegt unter anderem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn eine falsche Auskunft oder eine nicht fristgerechte Auskunft erfolgt, weshalb im vorliegenden Fall von einer Verwirklichung der Verletzung der Auskunftspflicht auszugehen war.
Aufgrund des Vorbringens des Berufungswerbers oder sonstiger Umstände war kein Grund ersichtlich, wonach es ihm als Geschäftsführer der H*** Bau- und Transport GmbH unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, durch geeignete Kontrollen sicherzustellen, dass die richtige Auskunft fristgerecht erteilt werden hätte können. Die Fehlleistung einer der Mitarbeiter der H*** Bau- und Transport GmbH musste sich der Berufungswerber daher schuldhaft zurechnen lassen.
Dass die Bekanntgabe des Namens eines Lenkers im gegen diesen geführten Strafverfahren die Strafbehörde nicht entbindet, die Tatbegehung dieser Person nachzuweisen, mag zwar richtig sein, jedoch ist mit diesem Vorbringen für den Berufungswerber nichts gewonnen, weil auch dann, wenn der Strafbehörde ohne weiteres Zutun des Zulassungsbesitzers zum Ergebnis gelangt, dass die bekanntgegebene Person tatsächlich nicht der Lenker war, Strafbarkeit des Zulassungsbesitzers wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG vorliegen würde.
Die Modifizierung des Tatvorwurfes erfolgte zur Präzisierung der Bezeichnung jener Gesellschaft, für die der Berufungswerber einzustehen hatte.
Gemäß § 51e Abs 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von einer Berufungsverhandlung kann gemäß § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2.
sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3.
im angefochtenen Bescheid eine 500,- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hat auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.
Der verfahrensrelevante Sachverhalt stand unbestritten fest. Der Berufungswerber brachte zusammengefasst letztlich lediglich vor, es sei nur ein "menschlicher Fehler" vorgelegen, bei dem niemand zu Schaden gekommen wäre. Damit machte er nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage hinsichtlich des Verschuldens geltend. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid eine 500,- Euro nicht übersteigende Geldstrafe (nämlich 100,- Euro) verhängt. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland durfte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Berufungswerbers der entscheidungsrelevante Sachverhalt von vornherein unstrittig feststand. Es war nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Berufungswerbers durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen stand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrunde liegende aus dem Spruch ersichtliche Handlung schädigte jenes Interesse, dem die Strafdrohung dient.
§ 103 Abs 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine Übertretung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Durch die Bekanntgabe einer Person, die nicht Lenker war, wurde dieses Interesse an einer raschen Ermittlung des verdächtigen Lenkers beeinträchtigt. Jedoch sind keine nachteiligen Folgen aktenkundig. Der Aktenlage zufolge wurde die Bekanntgabe des tatsächlichen Lenkers von der Herzer Bau- und Transport GmbH aus eigenem getätigt. Eine diesbezügliche Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf war laut Aktenlage nicht erforderlich. Auch erfolgte die "Korrektur" der Lenkerbekanntgabe bereits etwa zwei Wochen nach Ablauf der für die Beantwortung der Lenkeranfrage gesetzten Frist, weshalb die Beeinträchtigung des rechtlich geschützten Interesses zwar vorhanden, aber nicht als gravierend anzusehen war.
Das Verschulden des Berufungswerbers war den Feststellungen zufolge mit Fahrlässigkeit anzunehmen.
Bei der Strafbemessung war als strafmildernd das umfassende Geständnis, als erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen, wobei diese mangels Bekanntgabe durch den Berufungswerber trotz nachweislicher Aufforderung geschätzt werden durften. Bei der Strafbemessung wurde von einem durchschnittlichen Einkommen von ? 1200,- ausgegangen. An Sorgepflichten wurden 3 Kinder sowie die Gattin des Berufungswerbers berücksichtigt.
Unter Bedachtnahme auf den bis zu ? 2180,- reichenden gesetzlichen Strafsatz des § 134 Abs 1 KFG, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers erschien dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse die nunmehr ausgesprochene Strafe als tat- und schuldangemessen. Unter Abwägung aller angeführten Umstände war eine Strafherabsetzung vorzunehmen.
Darüber hinaus musste die Strafe geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Auch zur Erreichung dieser Strafzwecke war eine höhere als die nunmehr festgesetzte Strafe nicht erforderlich, zumal aufgrund der getroffenen Feststellungen von einer als eher gering einzustufenden Wiederholungsgefahr auszugehen war.