Erreicht eine Strafverfügung gemäß §103 Abs 2 KFG den Beschuldigten nach erstmaligem erfolglosen Zustellversuch am 16.08.2001 (Postaufgabe erfolgte spätestens am 15.08.2001) erst am 28.03.2002 (wegen Abwesenheit von der Abgabestelle), so wurde bereits mit Postaufgabe eine taugliche verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung ? innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist - gemäß § 32 Abs 2 VStG gesetzt und ist somit Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Maßgeblich ist, dass die Amtshandlung die Sphäre der Behörde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist verlassen hat, wobei es ohne Belang ist, wenn diese ihr Ziel nicht erreicht.