Hat der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer juristischen Person überlassen
und kann er daher selbst nicht die Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG erteilen, wer
dieses Fahrzeug zur nachgefragten Zeit abgestellt bzw. gelenkt hat, so ist er nicht
nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die juristische Person, welcher er sein
Fahrzeug überlassen hat, als Auskunftspflichtige zu benennen, sofern diese
juristische Person die geforderte Auskunft erteilen kann. Die solcherart als
Auskunftspflichtige benannte juristische Person ist jedoch in der Folge dazu
verpflichtet, den tatsächlichen Lenker ? als solcher kommt selbstverständlich nur
eine natürliche Person in Betracht - zu benennen. Die gesetzlich anders textierte
Auskunftspflicht gemäß § 1a Wiener Parkometergesetz verpflichtet den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges zur Bekanntgabe jener Person, der das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, woraus im Einklang mit der zu dieser
Rechtsvorschrift ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten ist, dass im Zuge einer auf diese Rechtsgrundlage gestützte Anfrage die Bekanntgabe einer
juristischen Person nicht zulässig ist (siehe VwGH vom 26.1.1998, Zl. 97/17/0516).