RS UVS Wien 2003/10/16 03/P/46/7499/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2003
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Rechtssatz

Hat der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer juristischen Person überlassen

und kann er daher selbst nicht die Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG erteilen, wer

dieses Fahrzeug zur nachgefragten Zeit abgestellt bzw. gelenkt hat, so ist er nicht

nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die juristische Person, welcher er sein

Fahrzeug überlassen hat, als Auskunftspflichtige zu benennen, sofern diese

juristische Person die geforderte Auskunft erteilen kann. Die solcherart als

Auskunftspflichtige benannte juristische Person ist jedoch in der Folge dazu

verpflichtet, den tatsächlichen Lenker ? als solcher kommt selbstverständlich nur

eine natürliche Person in Betracht - zu benennen. Die gesetzlich anders textierte

Auskunftspflicht gemäß § 1a Wiener Parkometergesetz verpflichtet den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges zur Bekanntgabe jener Person, der das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, woraus im Einklang mit der zu dieser

Rechtsvorschrift ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur abzuleiten ist, dass im Zuge einer auf diese Rechtsgrundlage gestützte Anfrage die Bekanntgabe einer

juristischen Person nicht zulässig ist (siehe VwGH vom 26.1.1998, Zl. 97/17/0516).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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