RS UVS Burgenland 2004/03/22 003/10/04014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2004
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VwGH vom 28 03 1990, 89/03/0275 Rechtssatz

Die Umwandlung gemäß § 239ff AktG einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung berührt die Identität der Gesellschaft nicht. Die Zustellung von Schriftstücken, die nach Umwandlung an die AG gerichtet wurden (hier: Lenkeranfrage), ist einer Heilung gemäß § 7 Zustellgesetz durch tatsächliches Zukommen an einen für die GmbH zur Empfangnahme Berechtigten zugänglich, weil der Empfänger ungeachtet seiner verschiedenen Bezeichnung gleichgeblieben ist. Bei einer Umwandlung liegt aufgrund § 241 AktG kein Wechsel der Person, sondern nur ein Wechsel in der Benennung der Person vor.

Schlagworte
AG, Aktiengesellschaft, GmbH, GesmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Umwandlung, Lenkeranfrage, juristische Person
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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