Um den Gesetzeswortlaut des § 103 Abs. 2 KFG zu entsprechen, muss eine Lenkeranfrage derart formuliert werden, dass vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber verlangt wird, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, sodass es dort zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt bzw. Zeitraum gestanden ist. Bezieht sich die Anfrage auf einen Zeitraum, während dem das Fahrzeug bereits abgestellt war, entspricht das Auskunftsverlangen nach ständiger Judikatur nicht dem Gesetz. Entspricht das Aufforderungsschreiben zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs. 2 KFG, kann dieses Schreiben keinerlei Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auszulösen und kann daher dem Beschuldigten schon aus diesem Grund eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht zur Last gelegt werden. (Einstellung des Verfahrens)