TE UVS Tirol 2004/01/13 2003/13/234-3

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Veröffentlicht am 13.01.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn K. S., wohnhaft in 6290 Mayrhofen, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 30.10.2003 mit der Zahl VK-3209-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß vorgeworfen, dass er es als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen XY unterlassen habe der Erstbehörde auf ihr schriftliches Verlangen mitzuteilen, wer am 15.03.2003 um 04.30 Uhr das genannte Fahrzeug in Mayrhofen, auf dem Waldfeldweg, auf Höhe Haus Nr 634, von der Tuxerstraße kommend und in Richtung Zillertaler Bundesstraße B 169 fahrend, gelenkt habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG) begangen und wurde über ihn auf Grundlage des § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens bei der Erstbehörde verpflichtet.

 

In seinem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er es nicht unterlassen habe der Bezirkshauptmannschaft Schwaz bekannt zu geben, wer im gegenständlichen Fall sein Fahrzeug gelenkt habe. Ihn hätten die Schreiben der Erstbehörde nie erreicht, da er beruflich im Frühjahr und Sommer 2003 als Reiseleiter im europäischen Ausland unterwegs gewesen sei. Erst im August, als er kurz an seinem Wohnsitz anwesend war, habe er die Verständigungen über die Hinterlegung der Schriftstücke vorgefunden. Da er aber umgehend wieder in das Ausland verreist sei, habe er die Schriftstücke nicht bei der Erstbehörde beheben können. Weiters habe er den Sachverhalt Anfang April mit der Marktgemeinde Mayrhofen befriedigend klären können und die Kosten für die Reparatur eines Schadens, welcher aus einem Verkehrsunfall stammte, übernommen. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Angelegenheit für ihn erledigt sei. Abschließend gab er noch an, dass er die nächsten Monate wiederum an seiner Adresse in 6290 Mayrhofen, erreichbar sei.

 

Am 15.03.2003 wurde um 08.00 Uhr von einem Beamten der Gemeindepolizei Mayrhofen eine Anzeige mit dem Inhalt erstattet, dass im Waldfeldweg, Höhe Hausnummer 634 in Mayrhofen, ein Eisenzaun durch ein Fahrzeug beschädigt worden war. Am Unfallort lag ein Kennzeichen des vermuteten Unfallwagens, welches auf den Berufungswerber zugelassen war. Dieses Fahrzeug, welches vor dem Haus am Förstersteig 237 abgestellt war, wies auch erhebliche Beschädigungen auf, wie dies aus den im Akt befindlichen Fotos ersichtlich ist. Der Berufungswerber wurde sodann von der Gendarmerie zum Sachverhalt einvernommen und hat dabei sinngemäß angegeben, dass er zum vermuteten Unfallszeitpunkt um 04.30 Uhr nicht der Unfalllenker gewesen sei, da er zu diesem Zeitpunkt geschlafen habe. Er nannte bei seiner Vernehmung vor der Gendarmerie zwei weitere potentielle Fahrer, welche nach eigenen Angaben aber die Fahrt nicht vorgenommen hätten. Mehr könne er nicht dazu sagen. Abschließend gab der Berufungswerber, welcher deutscher Staatsangehöriger ist, seine deutsche Adresse bekannt.

 

In der Folge wurde er von der Erstbehörde am 15.04.2003 gemäß § 103 Abs 2 KFG aufgefordert bekannt zu geben, wer sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY am 15.03.2003 um 4.30 Uhr in Mayrhofen, Waldfeldweg gelenkt habe. Dieses Schreiben, abgefertigt am 17.04.2003, wurde an der Adresse in 6290 Mayrhofen durch Hinterlegung am 18.04.2003 zugestellt. Wie ein Auszug aus dem lokalen Melderegister ergeben hat, war der Berufungswerber zuletzt am 16. Juni 2000 in der in 6290 Mayrhofen polizeilich gemeldet.

 

Nach Aufforderung durch die entscheidende Behörde hat der Berufungswerber durch ein Schreiben seines Arbeitgebers ?R. Tours? nachgewiesen, dass er vom 19.04.2003 bis zum 13.06.2003 an der Atlantikküste in Frankreich, Destination Moliets Plage, tätig war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen wie folgt:

 

Gemäß § 8 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Gendarmerie in Mayrhofen am 15.03.2003 hat der Berufungswerber seine deutsche Adresse bekannt gegeben. § 4 ZustG bestimmt, dass Abgabestelle der Ort ist, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

 

Die Bestimmung des § 8 Abs 1 ZustG soll die Erreichbarkeit einer am Verfahren beteiligten Person sicherstellen und die ungesäumte Fortführung des Verfahrens ermöglichen (Hinweis E 21. 10. 1993, 91/15/0098,0099), die darin normierte Verpflichtung zur Mitteilung beschränkt sich daher im Falle des Vorhandenseins mehrerer Abgabestellen im Sinne des § 4 ZustG nicht nur auf jene Abgabestelle, an die die bisherigen Zustellungen tatsächlich erfolgt sind, sondern auf alle Abgabestellen, an die Zustellungen hätten erfolgen dürfen (VwGH vom 20.11.2001, Zl 2000/09/0018).

 

Im vorliegenden Fall konnten dem Berufungswerber an der Adresse in 6290 Mayrhofen weder die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 15.04.2003, noch die Erhebung über die ordnungsgemäße Zustellung vom 19.05.2003 noch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.09.2003 zugestellt werden. Laut der im Akt befindlichen Abfrage im zentralen Melderegister hat die Erstbehörde erstmals am 30.09.2003 Erhebungen über die Zustelladresse getätigt. Aus dieser Abfrage geht hervor, dass der Berufungswerber am 28.08.2003 an der Adresse XY seinen Wohnsitz angemeldet hat. Eine vorherige Adresse ist darin nicht ersichtlich. Aus dem lokalen Melderegister der Marktgemeinde Mayrhofen ist ersichtlich, dass sich der Berufungswerber am 16.06.2000 von seiner Adresse in 6290 Mayrhofen abgemeldet hat und nach D-04177 Leipzig, verzogen ist.

 

Dadurch, dass drei Zustellversuche an der Adresse in 6290 Mayrhofen fehl geschlagen sind und der Berufungswerber bei seiner Vernehmung vor der Gendarmerie eine andere Adresse bekannt gegeben hat, hätte die Erstbehörde im Lichte ihrer durch § 37 AVG statuierten Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen müssen, dass der Berufungswerber durch die Bekanntgabe seiner Adresse in Deutschland eine Meldung im Sinne des § 8 Abs 1 ZustG getätigt hat und ihm die Aufforderung zur Lenkerauskunft auch an diese Adresse zustellen müssen. Da dem Berufungswerber diese Aufforderung auch nicht auf andere Weise zugekommen ist, scheidet eine Heilung dieses Zustellmangels gemäß § 7 ZustG aus.

 

Dem Berufungswerber wurde daher keine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG zugestellt, weshalb er auch nicht gegen dieses Bestimmung verstoßen konnte. Daher war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Schlagworte
drei, Zustellversuche, Bekanntgabe, Adresse, Deutschland
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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