Kommt der Beschuldigte dem Auskunftsverlangen nach, macht eine Lenkerperson namhaft und behebt diese Person zwar die behördliche Mitteilung, meldete sich in der Folge lediglich mit dem Hinweis, zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich gewesen zu sein, so ist trotzdem der inländische Zulassungsbesitzer iSv § 103 Abs. 2 KFG der verantwortliche Täter, wenn er nicht nachweist, dass die namhaft gemachte Person sich zum Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten hat (etwa durch Zeugenaussagen, Hotelrechnungen etc.).