Eine unrichtig erteilte Lenkerauskunft ist auch dann anzunehmen, wenn es der belangten Behörde nicht möglich war, mit dem namhaft gemachten Lenker im Ausland in Kontakt zu treten, zumal eine an ihn gerichtete Strafverfügung diesem nicht zugestellt werden konnte. Auch wenn der Beschuldigte durch Eigenaufzeichnungen seines Kalenders die Begegnung mit dem Ausländer bescheinigt, ist es aus der Mitwirkungspflicht seine Aufgabe, eine Kontaktaufnahme mit dem vermeintlichen Fahrzeuglenker herzustellen bzw. eine entsprechende Erklärung des Genannten vorzulegen.