Aus dem bloßen Umstand, dass ein unzuständiger Sicherheitswachebeamter eine Lenkerauskunft zur ordnungsgemäßen Behandlung entgegen nimmt, durfte der Beschuldigte weder ableiten, dass dieser Beamte ein Organ der zuständigen Behörde ist (eine diesbezügliche Erklärung wurde nicht einmal behauptet) noch auch, dass das Schreiben vor Ablauf einer daraus nicht hervorgehenden Frist bei einer darin nicht ausdrücklich angegebenen zuständigen Behörde einlagen würde. Auch wenn der Berufungswerber kurz vor Ablauf der Frist eine Auslandsreise anzutreten hatte, muss es ihm dennoch möglich gewesen sein, die Lenkerauskunft nicht einem unzuständigen Sicherheitswachebeamten, sondern - unter Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühr - einem Briefkasten zu übergeben.