Wurde die Lenkeranfrage nicht an die PS GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, sondern an die ?Firma PS" gerichtet, so war die Lenkeranfrage nicht ordnungsgemäß adressiert, sodass aus diesem Grund eine Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage nicht bestand. (Einstellung des Verfahrens)