Gibt der Beschuldigte in der Lenkerauskunft an, er könne nach drei Monaten nicht mehr sagen wer zur Tatzeit das Fahrzeug gelenkt habe, so exkulpiert dies nicht, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen vorsieht, um dieser Verpflichtung nachzukommen.