Da der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer seiner gesetzlichen Verpflichtung (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) durch Erteilung einer falschen Lenkerauskunft ? gegenständlich ist der vom Beschuldigten namhaft gemachte Lenker slowenischer Herkunft nach Auskunft seiner Gattin bereits seit 20 Jahren verstorben ? nicht nachgekommen ist, ist er für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.