RS UVS Kärnten 2003/09/10 KUVS-1285/4/2003

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Rechtssatz

Da der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer seiner gesetzlichen Verpflichtung (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) durch Erteilung einer falschen Lenkerauskunft ? gegenständlich ist der vom Beschuldigten namhaft gemachte Lenker slowenischer Herkunft nach Auskunft seiner Gattin bereits seit 20 Jahren verstorben ? nicht nachgekommen ist, ist er für die ihm angelastete Verwaltungsübertretung  verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Auskunftspflicht, falsche Auskunft, Mitwirkungspflicht, Lenker, Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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