Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, ? 12,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der N****** S******* GesmbH, welche Zulassungsbesitzer des KFZ W 29705 J ist, zu verantworten hat, dass dieser über schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung (erfolgte am 24. Mai 2002) darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses KFZ am 1. April 2002 um 07.55 Uhr im Gemeindegebiet Langenzersdorf auf der A 22 bei Strkm. 12,362 in Richtung Wien gelenkt hat.
Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.
Er macht geltend, am 1. April 2002 habe er die N****** S******* GmbH nicht nach außen vertreten. Er sei nicht in der Lage, eine Auskunft zu erteilen, wer der Lenker zu diesem Zeitpunkt gewesen sei. Er hatte keine Kenntnis davon, dass am ** ** **** eine Aufforderung zur Lenkerauskunft zugestellt wurde, hätte diese aber nur im obigen Sinne beantworten können.
Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für NÖ ? Verkehrsabteilung, Außenstelle S******** vom ** ** **** wurde der Kombi W ***** im Gemeindegebiet von L************* auf der A ** bei Strkm **,*** in Richtung W*** mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h gelenkt (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 130 km/h).
In der Folge hat die Erstbehörde an die N****** S******* GmbH als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen KFZ eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG gerichtet, wer am ** ** **** dieses Fahrzeug auf der A ** bei km **,*** gelenkt hat. Das Schriftstück wurde am ** ** **** laut Rückschein am Postamt **** W*** hinterlegt und in der Folge als nicht behoben an die Erstbehörde zurückgesendet.
Laut Firmenbuchauszug ist der Berufungswerber seit ** ** **** handelsrechtlicher Geschäftsführer der N****** S******* GmbH.
In seinem Einspruch gegen die hierauf ergangene Strafverfügung der Erstbehörde hat der Beschuldigte ausgeführt, dass er am ** ** **** noch nicht Geschäftsführer gewesen sei, sodass eine Strafverfügung nicht verhängt werden könne.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person halten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, so sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, zu dem in der Anfrage genannten Zeitpunkt sei er noch nicht Geschäftsführer der N****** S******* GmbH gewesen, sodass für ihn auch keine Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft bestanden habe.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist allerdings entscheidend, ob der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Zustellung der Anfrage der Erstbehörde gemäß § 103 Abs 2 KFG bereits handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin war; die Zulassung ist am ** ** **** durch Hinterlegung am Postamt **** W*** erfolgt, wobei es unbestritten ist, dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt (nämlich bereits seit ** ** ****) handelsrechtlicher Geschäftsführer der N****** S******* GmbH war.
Damit war er aber zu diesem Zeitpunkt als Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin zur Erteilung der gegenständlichen Lenkerauskunft verpflichtet; dass er diese Funktion zu dem in der Anfrage genannten Zeitpunkt noch nicht inne hatte, ändert nichts am grundsätzlichen Bestehen dieser Verpflichtung, sondern ist allenfalls hinsichtlich der Frage des Verschuldens von Bedeutung. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber aber nicht einmal den geringsten Versuch unternommen, den betreffenden Lenker ausfindig zu machen, sodass ihm nach Auffassung der Berufungsbehörde auch schuldhaftes Verhalten anzulasten ist und er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in erheblichem Maße beeinträchtigt; der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts ist daher als nicht unerheblich anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Mildernd ist die (von der Erstbehörde bei der Strafbemessung aber bereits berücksichtigte) verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers; erschwerende Umstände liegen nicht vor.
Da der Beschuldigte keine Angabe über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht hat, wird entsprechend dem diesbezüglichen Vorhalt in der Begründung des Straferkenntnisses auch von der Berufungsbehörde vom Vorliegen durchschnittlicher Verhältnisse ausgegangen.
Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe von ? 60,-- durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu ? 2180,-- reicht.