Die Schutznorm des § 103 Abs 1 Z 3 KFG dient dem Schutz der Allgemeinheit. Das Verbot der Überlassung eines Kraftfahrzeuges an fahruntaugliche Lenker dient allgemein dem Zweck, Unfälle jeglicher Art, die durch mangelnde Fahrtüchtigkeit verursacht werden könnten, zu vermeiden. Der Umstand, daß eine Person als Landmaschinenmechaniker arbeitet, rechtfertigt allein noch nicht den ausreichend sicheren Schluß auf den Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung.