RS UVS Kärnten 1995/10/20 KUVS-825/9/95

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Veröffentlicht am 20.10.1995
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Rechtssatz

Macht der beschuldigte Zulassungsbesitzer eine Person als Lenker namhaft und bestreitet der namhaft gemachte Lenker seine Lenkeigenschaft und wird der Beweis der Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erbracht, ist mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen, da bei der Bestreitung des objektiven Tatbestandes eines Ungehorsamsdeliktes durch den Beschuldigten die Beweispflicht die Behörde trifft (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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