Wenngleich § 103 Abs 1 Z 3 KFG als Schutznorm ausdehnend zu interpretieren wäre,
kann daraus trotzdem nicht abgeleitet werden, dass bei im gemeinsamen Haushalt
lebenden Ehegatten bereits dann eine Überlassung des Fahrzeuges vorliegt, wenn ein Ehegatte, welcher über keine entsprechende Lenkberechtigung verfügt, ohne Wissen des
anderen den Fahrzeugschlüssel vom bekannten Aufbewahrungsort entnimmt und
anschließend das Fahrzeug unberechtigt in Betrieb setzt.