RS UVS Kärnten 1997/09/05 KUVS-851/1/97

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Veröffentlicht am 05.09.1997
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Rechtssatz

Ein Zulassungsbesitzer darf sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlassen, die er näher kennt, zumal er gemäß § 103 Abs 1 KFG auch verpflichtet ist, sich davon zu überzeugen, ob die betreffende Person die erforderliche Lenkerberechtigung besitzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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