RS UVS Niederösterreich 1996/05/14 Senat-MD-95-784

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Rechtssatz

Ist das Tatfahrzeug zu mehreren Zeiten jeweils auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette abgestellt, dann handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes, sodaß nur eine Verwaltungsübertretung vorliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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