Entnimmt die Lenkerin eigenmächtig das Motorfahrrad der beschuldigten Zulassungsbesitzerin ohne deren Wissen aus der Garage und benützt dieses, so hat die Beschuldigte das Fahrzeug nicht im Sinne des Gesetzes "überlassen". "Überlassen" im Sinne der Bestimmung würde auch ein gewisses aktives Zutun wenigstens jedoch ein konkludentes Verhalten der Beschuldigten bedeuten, was nicht geschah (Einstellung des Verfahrens).