§ 103 Abs 1 Z 3 KFG stellt eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB dar und bezweckt sie den Schutz der Allgemeinheit. Ebenso soll damit den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist schwerwiegend.