RS UVS Kärnten 1997/09/15 KUVS-1527/1/96

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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Rechtssatz

Ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Voraussicht muß dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen - eine solche Fahrt erleichternden - Beziehung stehen, wie etwa gegenständlich der Lebensgefährte. Dementsprechend kann der Hinweis der Beschuldigten, daß der Lenker des Fahrzeuges, der mit ihr in einem Haushalt lebt, den Reserveschlüssel, welchen sie unter ihrer Wäsche versteckt hatte, sich selbst angeeignet hat und in der Folge das auf sie zugelassene Fahrzeug lenkte, obschon bereits im Jahre 1995 der Lebensgefährte der Beschuldigten ihren Reserveschlüssel entwendete und das Fahrzeug benützte, nicht exkulpieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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