RS UVS Stmk 1995/12/06 30.10-70

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Veröffentlicht am 06.12.1995
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Rechtssatz

Der Tatort einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit c StVO ist mit der Angabe auf einem Schutzweg -vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafens Graz-Thalerhof- gehalten zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend präzisiert, wenn sich an diesem Ort zwei Schutzwege befinden. So ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen (sinngemäß). Dies gilt nicht für das Abstellen des Fahrzeuges entgegen § 36 lit e KFG (abgelaufene Begutachtungsplakette und entgegen § 103 Abs 1 i.V. mit § 27 Abs 2 KFG (fehlende Gewichtsaufschriften, Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers), weshalb die Tatortbeschreibung hinsichtlich dieser beiden Übertretungen ungeachtet des im ersten Satz angeführten Umstandes ausreichend konkret ist.

Schlagworte
Tatort Schutzweg Halten Begutachtungsplakette Begutachtungsfrist Gewichtsaufschriften Lastkraftwagen Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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