Eine im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend präzise Tatbeschreibung der Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 i.V. mit § 4 Abs 2 KFG liegt bei der bloßen Feststellung, daß scharfkantige Teile an der Bordwand des LKWs hervorstanden, nicht vor. So enthält § 4 Abs 2 KFG als Tatbestandselement einerseits den ausdrücklichen Hinweis auf vermeidbare, andererseits auf unvermeidbare Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen beim Fahrzeug, die im ersten Fall (vermeidbar) überhaupt nicht vorhanden sein dürfen und im letzteren Fall (unvermeidbar) durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder gekennzeichnet sein müssen. Eine entsprechende Zuordnung ist bei der angeführten Tatbeschreibung nicht möglich (vgl. VwGH verstärkter Senat vom 13.6.1984, Slg 11466 A), wonach die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werden muß.