TE UVS Niederösterreich 1996/05/14 Senat-MD-95-784

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Veröffentlicht am 14.05.1996
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Spruch

Den Berufungen wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl Nr 51/1991, teilweise Folge gegeben.

 

Die Sprüche der 14 angefochtenen Straferkenntnisse werden dahingehend abgeändert, daß sie zu einem Spruch zusammengefaßt werden, welcher neu formuliert, wie folgt zu lauten hat:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKWs **-***T

 

am 4.2.1995, um 15.35 Uhr, im Ortsgebiet M**** E*****dorf - Südstadt, I* d** S*********, Strkm 0,853, in Richtung J***** S********gasse,

am 6.2.1995, um 21.35 Uhr, im Ortsgebiet von K*********, Bezirk G******dorf, B *, km 27,0, Richtung G*********, am 20.2.1995, um 19.30 Uhr, in M**** E*****dorf, D****straße, Höhe Häuserblock 14-24,

am 6.3.1995, um 11.30 Uhr, in **** xx, H****straße ** a, am 29.3.1995, um 10.36 Uhr, in M**** E*****dorf - Südstadt, D****straße, nächst dem Bungalow Nr 26,

am 15.3.1995, um 17.30 Uhr, in M**** E*****dorf - Südstadt, D****straße, Höhe Häuserblock 14-24,

am 16.3.1995, um 22.35 Uhr, in M**** E*****dorf - Südstadt, D****straße, Höhe Häuserblock 14-24,

am 19.4.1995, um 9.30 Uhr, in M**** E*****dorf - Südstadt, E*****straße, nächst Häuser 7-10,

 

am 23.4.1995, um 10.30 Uhr, M**** E*****dorf - Südstadt, nächst Häuser 11-14,

am 23.5.1995, um 16.00 Uhr, M**** E*****dorf - Südstadt, vor dem Haus Nr 15-18,

am 25.5.1995, um 20.20 Uhr, in M**** E*****dorf - Südstadt, D****straße, Höhe Häuserblock 2-12,

am 31.5.1995, um 11.55 Uhr, in M**** E*****dorf/Gebirge, Hauptstraße Haus Nr 42,

am 21.6.1995, um 16.00 Uhr, im Ortsgebiet M**** E*****dorf - Südstadt, E*****straße,

am 22.6.1995, von 16.15 Uhr bis 16.30 Uhr, im Ortsgebiet von M**** E*****dorf - Südstadt, E*****straße,

nicht dafür gesorgt, daß dieses Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes, nämlich §36e KFG (§57a Abs5 und Abs6 KFG) entspricht, weil an dem PKW, welcher zu den obgenannten Zeitpunkten an den bezeichneten Örtlichkeiten, jeweils einer Straße mit öffentlichem Verkehr, abgestellt war und somit verwendet wurde, keine gültige, sondern eine (zeitlich)

abgelaufene (Lochung 07/94) Begutachtungsplakette angebracht war.

 

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §103 Abs1 Z1 KFG iVm den §§36 lite, 57a, jeweils KFG, §134 Abs1 KFG begangen.

 

Gemäß §134 Abs1 KFG wird gegen Sie eine Geldstrafe von insgesamt S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt.

 

Gemäß §64 Abs1 und Abs2 wird der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit S 2.000,-- festgesetzt."

 

Der Berufungswerber hat die (neu festgesetzte) Geldstrafe und den Kostenbeitrag des Verfahrens erster Instanz binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu ersetzen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den nunmehrigen Berufungswerber mit den 14 angefochtenen, bereits im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnissen für schuldig, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges PKW **-***T, an den in den erstinstanzlichen Sprüchen genannten Orten und Zeitpunkten nicht dafür gesorgt zu haben, daß das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht (Begutachtungsplakette abgelaufen) und hiedurch jeweils eine, sohin insgesamt 14 Verwaltungsübertretungen nach §103 Abs1 Z1 KFG iVm §36 lite KFG begangen zu haben und verhängte hiefür jeweils gemäß §134 Abs1 KFG Geldstrafen in der Höhe von S 4.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 150 Stunden unter gleichzeitiger Festsetzung eines Kostenbeitrages gemäß §64 Abs2 von jeweils S 400,--.

 

Gegen diese Straferkenntnisse erhob der Beschuldigte jeweils fristgerecht Berufung mit der Begründung, daß es sich bei dem Tatbestand um ein fortgesetztes Verhalten und nicht um einzelne Übertretungen handle und beantragte unter Hinweis auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung der über ihn verhängten Strafen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx legte die bei ihr eingebrachten Berufungen jeweils mit der Mitteilung, von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch zu machen, dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung vor und beantragte in jedem Fall die Bestätigung der erstinstanzlichen Straferkenntnisse.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Der Beschuldigte bestritt nicht, durch die ihm in den erstinstanzlichen Verfahren zur Last gelegten Sachverhalte, nämlich als Zulassungsbesitzer des Tatfahrzeuges insofern nicht dafür gesorgt zu haben, daß dieser PKW den Vorschriften des §26e entsprach, weil an diesem Wagen keine gültige, sondern mit einer zeitlich überholten Markierung (Lochung: 07/94) versehene Begutachtungsplakette angebracht war, eine Verwaltungsübertretung nach §103 Abs1 Z1 KFG iVm §36 lite KFG begangen zu haben. Unbestritten blieb weiters, daß das Tatfahrzeug zu den in den Straferkenntnissen angeführten Tatzeiten jeweils auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr,

und zwar an den in den erstinstanzlichen Straferkenntnissen genannten Orten abgestellt war und somit verwendet wurde sowie daß die in Rede stehenden Tatzeiten ident mit jenen Zeitpunkten sind, an denen die Verletzung der verfahrensgegenständlichen Sorgfaltspflicht bezüglich des am Tatort verwendeten PKWs entdeckt und festgestellt worden ist.

 

Bei der Verwaltungsübertretung nach §103 Abs1 Z1 KFG handelt es sich im Gegensatz zu einer ausschließlichen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des §36e KFG um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes, bei welchem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung den Tatbestand der strafbaren Handlung bildet und somit pönalisiert ist (VwGH 30.6.1982, 81/03/0097).

 

Ein Dauerdelikt wird - in ähnlicher Weise wie beim fortgesetzten Delikt - nicht in jedem Augenblick neu begangen, es handelt sich hiebei vielmehr um ein Delikt, weshalb tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind, solange der Täter nicht nach außen hin erkennbar seine deliktischen Tätigkeiten aufgegeben hat. Für ein Aufgeben der deliktischen Tätigkeit im Zeitraum vom 4.2. bis 22.6.1995 besteht fallbezogen kein Anhaltspunkt.

 

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, in Abänderung der rechtlichen Subsumtion infolge des Prinzips der Absorption der einzelnen Tathandlungen bei Dauerdelikten dasselbe inkriminierte Verhalten, in welchen die Erstbehörde gesonderte Übertretungen erblickt hat, als nur eine Verwaltungsübertretung zu werten, wobei für die zu einem Delikt zusammengezogenen Tathandlungen keine höhere Strafe festgesetzt werden darf, als die Summe der von der Erstbehörde verhängten Strafe.

 

Unbestritten ist, daß der Beschuldigte der verfahrensgegenständlichen Sorgfaltspflicht im Zeitraum 4.2.bis 21.6.1995 nicht nachgekommen ist.

 

Dem Rechtsmittelwerber ist allerdings beizupflichten, daß diese Unterlassung nicht in jedem Entdeckungszeitpunkt neu begangen wurde, sondern handelt es sich vielmehr um ein Delikt, weshalb die Tatbestandsmäßigkeit in Einzelhandlungen, entgegen der rechtlichen Subsumtion der Erstbehörde, nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und folglich auch nur mit einer Strafe zu ahnden sind. Aufgrund der dargelegten Rechtslage war der Berufung somit im spruchgegenständlichen Umfange teilweise Folge zu geben.

 

Angesichts der der Berufungsbehörde obliegenden Abänderungsbefugnis waren in Abänderung der rechtlichen Subsumtion die in den angefochtenen Straferkenntnissen enthaltenen 14 einzelnen Tathandlungen zu einem Delikt unter gleichzeitiger Festsetzung einer einzigen Strafe zusammenzuziehen und war dementsprechend der Spruch neu zu fassen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß diese Spruchänderung keine Auswechslung der dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren zur Last gelegten Taten darstellt.

 

Gleichzeitig wurde die Tatumschreibung im Sinne des im §44a Z1 VStG normierten Konkretisierungsgebotes in rechtlich zulässiger Weise modifiziert.

 

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß bei einem Dauerdelikt, bei dem sowohl die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes als auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist, die Tat so lange begangen wird, als der verpönte Zustand dauert, sodaß die Feststellung der Tatzeit mit jenen Zeitpunkten, zu welchem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig ist (VwGH 18.9.1987, 86/17/0020).

 

STRAFBERUFUNG:

 

Gemäß §134 Abs1 KFG ist die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu 6 Wochen verhängt werden; wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

 

Bezüglich seiner allseitigen Verhältnisse gab der Beschuldigte an, S 5.000,-- monatlich an Zuwendung von seiner Mutter zu bekommen, eine Eigentumswohnung zu besitzen und für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein.

 

Bei der für den Wohnort des Beschuldigten zuständigen Bezirkshauptmannschaft xx bestehen laut Auskunft derzeit 23 rechtskräftige verwaltungsbehördliche Vorstrafen, davon 19 wegen Verwaltungsübertretungen nach dem KFG, wovon 8 einschlägig sind.

 

Die Berufungsbehörde wertete als mildernd den Umstand, daß der Rechtsmittelwerber seine Tat gesinnungsmäßig mißbilligte. Erschwerend hingegen waren die genannten einschlägigen Vormerkungen.

 

 

Unter Bedachtnahme auf die in §19 VStG normierten Strafbemessungskriterien, somit im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte durch sein rechtswidriges Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Normen verletzt hat, der Unrechtsgehalt der Tat nicht unwesentlich war, die höchste

Primärgeldstrafe für das zur Last gelegte Delikt S 30.000,-- beträgt, ein Milderungsgrund vorliegt, die bereits erwähnten einschlägigen Vorstrafen Erschwerungsgründe darstellen sowie unter Bedachtnahme auf die erwähnten allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten, das Verschuldensausmaß und general- und spezialpräventiver Erwägungen erweist sich die nunmehr festgesetzte Geldstrafe von S 20.000,--, ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, als tat- und schuldangemessen.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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