TE UVS Niederösterreich 1997/01/17 Senat-GF-96-538

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin spruchgemäß wie folgt bestraft:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: **.**.**** - 23,48 Uhr

Ort:  *****-*****, W***** **

Fahrzeug: PKW GF-****

 

Tatbild:

Als Zulassungsbesitzer Ihr Kraftfahrzeug GF-**** einer Person und zwar P**** N****, geb 19**, zum Lenken überlassen, obwohl sie nicht die erforderliche Lenkerberechtigung besessen hat. P**** N**** lenkte das Kraftfahrzeug am **.**.**** um 23,48 Uhr in W*** *., S**** **.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

 

Übertretung gemäß §134 Abs1, §103 Abs1 Z 3 KFG 1967

 

Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967    S  3,000,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes S    300,--

 

    Gesamtbetrag S  3300,--. "

 

Begründend führt die Erstbehörde dazu nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes aus, daß aufgrund der Angaben des Gatten der Beschuldigten, welcher ausführte, das in Rede stehende Fahrzeug sei zwar auf (seine Frau) die Berufungswerberin zugelassen, werde jedoch gemeinsam benützt, eine fahrlässige Handlung seitens der Berufungswerberin vorliege, weil sie eben die Fahrzeugschlüssel nicht so verwahrt habe, daß ihrem Gatten das Lenken des Fahrzeuges unmöglich

gemacht worden wäre. Aufgrund des eindeutigen Verstoßes gegen §103 Abs1 Z3 KFG

habe die Behörde mit Strafverhängung vorzugehen gehabt, wobei als Milderungsgrund

insbesondere die bisherige gänzliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten berücksichtigt worden sei, sowie die Strafbemessung auch ihren sonstigen persönlichen Verhältnissen entspreche.

In der von ihr gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Berufung führt die Rechtsmittelwerberin aus, sie verfüge leider über keinen Safe, um die Autoschlüssel dort so zu verwahren, daß andere Personen keinen Zugriff darauf haben.

Der im Straferkenntnis bezeichnete Kraftwagen "GF-****" werde ausschließlich von ihr

in Betrieb genommen, ihr Gatte P**** N**** sei immer nur Mitfahrer, weshalb das Fahrzeug eben gemeinsam - wie es ihr Gatte vor der Erstbehörde gesagt habe - benutzt werde. Jedenfalls ersuche sie um Stattgabe ihres Rechtsmittels und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat hiezu erwogen:

 

Gemäß §103 Abs1 Z3 KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung, bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, den erforderlichen Mopedausweis oder das erforderliche Mindestalter besitzen und denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde.

 

Der Aktenlage kann dazu entnommen werden, daß der Gatte der Berufungswerberin mit dem bezeichneten Fahrzeug zunächst in A**** angehalten wurde und aufgrund des Verdachtes einer Alkoholisierung auf dem Gendarmerieposten in D****-W**** einem Alkotest mittels Alkomaten unterzogen wurde, welcher positiv verlief. Trotz Untersagung der Weiterfahrt nahm der Gatte der Berufungswerberin das Fahrzeug neuerlich in Betrieb und fuhr damit nach W*** *. zu einem weiteren Wohnsitz. Wegen dieser Weiterfahrt wurde seitens der Gendarmerie D****-W**** bezüglich des Fahrzeuges "GF-****" eine Fahndung durchgegeben und konnte der Lenker im Zuge eines Streifendienstes von Polizeibeamten in W*** *., S***** **, angehalten werden. Bei dieser neuerlichen Anhaltung und des wiederum durchgeführten Alko-Testes ergaben sich neuerlich Atemluftalkoholwerte über dem Grenzwert. Seitens der Beamten der Bundespolizeidirektion Wien wurde diesmal nicht nur die Weiterfahrt untersagt, sondern ebenfalls die Fahrzeugschlüssel vorläufig abgenommen. Da der Gatte der Berufungswerberin das Fahrzeug nicht nur in einem durch

 

Alkohol beeinträchtigten Zustand, sondern auch ohne die nach dem KFG notwendige Lenkerberechtigung lenkte, erfolgte ebenfalls eine Anzeige gegen die nunmehrige Berufungswerberin wegen der Überlassung des Kraftfahrzeuges an eine Person ohne die nötige Lenkerberechtigung.

 

Bereits der Anzeige muß dazu entnommen werden, daß die Berufungswerberin das Kraftfahrzeug unmöglich für die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Fahrt (in W*** gegen 23,48 Uhr) zum Lenken überlassen hat; dies infolge der Fahrtunterbrechung durch den Alko-Test und das Verbot der Weiterfahrt. Darüber hinaus wäre zwar die Schutznorm des §103 Abs1 Z3 KFG ausdehnend zu interpretieren, jedoch kann daraus trotzdem nicht abgeleitet werden, daß bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bereits eine Überlassung des Fahrzeuges vorliegt, wenn ein Ehegatte, welcher über keine entsprechende Lenkerberechtigung verfügt, ohne Wissen des anderen den Fahrzeugschlüssel vom bekannten Aufbewahrungsort entnimmt und anschließend das Fahrzeug unberechtigt in Betrieb setzt. Von einer Überlassung des Kraftfahrzeuges zum Lenken im Sinne des §103 Abs1 Z3 KFG kann

deshalb vorliegendenfalls nicht gesprochen werden.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Gemäß §51e Abs1 VStG unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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