Die Rechtsansicht des Zulassungsbesitzers, ihm könne der Tatbestand nach § 103 Abs 1 KFG (i.V. mit § 27 Abs 2 leg cit) nicht vorgeworfen werden, weil das Fahrzeug zur Tatzeit (13.00 Uhr) bereits abgestellt war und er daher zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug nicht gefahren sei und er es nicht (erst) zu diesem Zeitpunkt abgestellt habe, ist unrichtig. Die Unterlassung der durch die genannte Gesetzesstelle dem Zulassungsbesitzer aufgetragene Sorge für den Zustand seines Fahrzeuges stellt ein Dauerdelikt dar. Das von der Verwaltungsstrafbehörde verwendete Zeitwort in der Strafverfügung -gelenkt- bzw. im Straferkenntnis -abgestellt- ist somit nicht als Tätigkeit, sondern als Zustand zu verstehen. Daß das Fahrzeug zur Tatzeit in einem gegen § 27 Abs 2 KFG 1967 verstoßenden Zustand abgestellt war, wurde vom Berufungswerber nie bestritten (vgl. hiezu Erk. Slg. 8443A/73, wonach die Bestimmungen des KFG 1967 auch auf parkende Kraftfahrzeuge Anwendung finden, weshalb die Zulassungsbesitzer auch dann für den gesetzmäßigen Zustand dieser Fahrzeuge zu sorgen haben, wenn letztere auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr nur geparkt werden, sowie VwGH vom 30.06.1982, 81/03/009).