Am 22.6.1994 wurde gegen die Berufungswerberin von der erstinstanzlichen Behörde die Strafverfügung erlassen, wobei ihr vorgehalten wurde, daß sie als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges es unterlassen habe, für dessen vorschriftsgemäßen Zustand zu sorgen und sie eine Übertretung gemäß §103 Abs1 KFG begangen habe. Erst im angefochtenen Straferkenntnis vom 2.2.1995 wurde festgestellt, worin der vorschriftswidrige Zustand des Fahrzeuges bestand. Es liegt somit Verfolgungsverjährung vor und ist das Strafverfahren spruchgemäß einzustellen.