Der Lenker begeht eine Übertretung nach § 102 Abs 1 erster Satz KFG in Verbindung mit Artikel 3 Abs 1 EG-Verordnung 3821/85, wenn er ein fahrtschreiberpflichtiges Fahrzeug in Betrieb nimmt, ohne daß ein (dem zitierten Artikel) entsprechendes Kontrollgerät eingebaut ist.