Rechtssatz: Erklärt der Beschuldigte, daß er hinsichtlich der Einhaltung seiner Anordnungen bezüglich der Beladungsvorschriften jeweils im Anschluß an die Fahrten durch Einsichtnahme in die "Papiere" kontrolliere, so ist dies keine wirksame Kontrolle und auch nicht als Maßnahme zu beurteilen, den Nachweis für eine dem Gesetz entsprechende Kontrollmaßnahme darzustellen. Überdies hat eine dem Gesetz entsprechende Belehrung auch zu beinhalten, daß in der Mangelung einer Abwiegemöglichkeit der... mehr lesen...
Der Beschuldigte hat als Zulassungsbesitzer eines PKW sein Fahrzeug einer dem Namen nach näher bezeichneten Person zum Lenken überlassen. Diese hat es zu einer im Spruch: konkret angegebenen Zeit in xx im öffentlichen Verkehr gelenkt und dabei infolge einer defekten Auspuffanlage übermäßigen Lärm verursacht. Bei einer Verkehrskontrolle konnte der Lenker keinen Führerschein vorweisen und hat dies damit erklärt, daß ihm "der Führerschein vor drei Jahren in Wien gestohlen" wurde. Der Zulassu... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat es der Lenker nur verabsäumt, sich um die Neuausstellung des Führerscheines zu kümmern und diesen mitzuführen, dann hat diese Unterlassung ausschließlich der Lenker, nicht aber der Zulassungsbesitzer zu verantworten. mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Anordnungsbefugten ist eine Person zu verstehen, die damit befaßt ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart, insbesondere auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen. Hat der Beschuldigte ausschließlich die Funktion eines Staplerfahrers und hat er keinen Einfluß auf Beladung und Menge des Ladegutes, sondern macht er seine Arbeiten unter ausschließlicher Anordung seines Arbeitgebers und ist letzterer auch anwesend, so tri... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin wie in gegenständlichem Bescheid umschrieben zur Last gelegt, Geldstrafen verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen auf den in einer niederschriftlichen Einvernahme vom 4.9.1992 von Herrn Kurt Mario T, vor der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat angegebenen Sachverhalt: "Ich lenkte am 4.9.1992 gegen 14.25 U... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein KFZ wird demjenigen überlassen, der es mit Willen des Verfügungsberechtigten übernimmt. Unter "überlassen" ist die Einräumung der Gewahrsame, also einer tatsächlichen Beziehung zu verstehen, die eine Benützung des KFZ ermöglicht, sei es mit oder ohne Willen des Halters. Hat der Lenker das KFZ nicht etwa gewaltsam oder nach unbefugter Inbetriebnahme gelenkt, sondern war ihm dies mittels der übergebenen Fahrzeugschlüssel möglich, kommt der Rechtfertigung, das KFZ sei lediglic... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Dezember 1991, GZ ************53 wurde der Beschuldigte der Übertretung des §101 Abs1 lita KFG in Verbindung mit §103 Abs1 KFG für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er als gemäß §9 VStG verantwortliche Geschäftsführer der Firma J O, Transportunternehmen, **** W******** ****** **, diese ist Zulassungsbesitzerin des LKW ********36, ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch das Überladen eines Fahrzeuges besteht ein erhöhtes Unfallrisiko. Darüberhinaus wird eine ungleich höhere Belastung der Wege herbeigeführt, sodaß dadurch die Allgemeinheit zu Schaden kommt. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 6.11.1991 wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967, §101 lita KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß §134 Abs1 KFG 1967 von S 4.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet im wesentlichen: "Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der W K GesmbH, somit als verantwortlicher Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 19.09.1991 gegen 16,00 Uh... mehr lesen...
Begründung: Seitens des Generalinspektorates der Sicherheitswache wurde am 21.11.1991 um 12.35 Uhr in Wien, H-gasse Höhe Umkehrschleife der nach Nummern zuordbare Personenkraftwagen Audi mit dem amtlichen Kennzeichen N-44 angezeigt, weil die, auf diesem Personenkraftwagen, angebrachte Begutachtungsplakette nicht mehr den Vorschriften entsprach. Der Kontrollausdruck für den Zulassungsbesitzer wies den Berufungswerber Michael V, in M, als Zulassungsbesitzer aus, weshalb gemäß den kraftfahrre... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß der kraftfahrrechtlichen Bestimmung des §103 KFG ist maßgeblich, wer zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer ist; die Verantwortlichkeit obliegt diesem. Nur im Falle einer juristischen Person, so eine solche als Zulassungsbesitzerin ausgewiesen ist, kann iVm §9 VStG eine vertretungsbefugte Person zur Verantwortung gezogen werden. Es ist unerheblich, welche Eigentumsverhältnisse der Fahrzeughaltung zu Grunde liegen. Ist Zulassungsbesitzer eine natürliche Person, kann daher kei... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Überladung gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG sogar als Grund für die Entziehung einer Konzession für die Güterbeförderung erwähnt ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Zulassungsbesitzer selbst, sein Lenker oder ein Dritter die Überladung zu verantworten hat, wollte der Gesetzgeber im Falle einer unzulässigen Überladung nicht nur den im unmittelbaren Gelegenheitsverhältnis stehenden Lenker unter Strafsanktion stellen. Jedenfalls besteht für den Zulassungsbesitzer die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Beschäftigungsverhältnis aufgelöst und (mehrere Monate) später wiederum zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis begründet, so hat der Arbeitgeber als Zulassungsbesitzer die Lenkerberechtigung des Arbeitnehmers, soferne das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer wiederum zur Benützung überlassen wird, erneut durch Einsichtnahme in den Führerschein zu prüfen. Schlagworte Überlassen eines Kraftfahrzeuges, Lenkerberechtigung des Arbeitnehmers mehr lesen...
Rechtssatz: Überläßt der Zulassungsbesitzer einen Lkw mit abgefahrenen Reifen (links vorne, rechts rückwärts) und ist überdies an der rechten Außenseite des Lkw das Eigengewicht, das höchstzulässige Gesamtgewicht, die höchstzulässigen Achslasten und bei Lkw mit Anhänger auch die höchstzulässige Nutzlast nicht vollständig sichtbar, unverwischbar und dauernd gut lesbar angeschrieben, so macht sich der Zulassungsbesitzer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Übersieht der Zulassungsbesitzer eines für Krankentransporte als Spezialfahrzeug ausgestattetes und zugelassenes Fahrzeug den Ablauf der Zulassungsfrist im Zulassungsbescheid und wird in der Folge diese Zulassung wieder beantragt und auch erteilt und ist der Beschuldigte auch zum Tatzeitpunkt unbescholten, so rechtfertigt dies eine Herabsetzung der Strafe von S 15.000,-- auf S 2.000,--. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte alle seine Kraftfahrer auf die gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Dienstanweisung unter Kündigungsandrohung aufmerksam macht, diese Dienstanweisung von allen Fahrern unterfertigt wird, bei der Überwachung der Fahrer alles vorkehrt und auch ein effektives Überwachungssystem einführt, so exkulpiert auch das nicht, denn ist der Zulassungsbesitzer selbst nicht in der Lage dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, so hat er an... mehr lesen...
Rechtssatz: Unabhängig davon, daß das Sattelfahrzeug im Ausland (hier Spanien) ohne Kontrollmöglichkeit des inländischen Zulassungsbesitzers beladen wurde, hat der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer für den Beginn der Fahrt des Lastkraftwagens im Inland für den Fall, daß der inländische Zulassungsbesitzer selbst die Kontrolle nicht durchführen kann, so ein effizientes Kontrollsystem vorzusehen und einzurichten, daß die Einhaltung der gesetzlichen Beladevorschriften sichergestellt wird. Ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt ein Zulassungsbesitzer mehrere Sattelfahrzeugzüge so kann auf Grundlage der Einzelgenehmigungsbescheide des Landeshauptmannes dem Sattelfahrzeug nur ein Sattelanhänger mit der aus dem Genehmigungsbescheid hervorgehenden höchstzulässigen Sattellast zugeordnet werden. Die Zuordnung eines Sattelanhängers an ein Sattelfahrzeug, welches die höchstzulässige Sattellast des Genehmigungsbescheides überschreitet, macht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1. Sie haben den PKW, Kennzeichen am 1.2.1991 gegen 05,00 Uhr dem A H zum Lenken überlassen, obwohl dieser nicht im Besitz der dafür erforderlichen Lenkerberechtigung war und haben ihm so vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. H lenkte den PKW vom in xx über die B nach yy, K und wieder zurück ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 (hier iVm § 101 Abs 1) KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei welchem der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit zu beweisen hat und es ihm obliegt, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten. Mündli... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Überladung von ca 2.200 kg kann der Hinweis des Beschuldigten seinen Fahrer vertraut zu haben, daß dieser die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beachten wird, den Zulassungsbesitzer nicht entlasten, da der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer nicht nur verpflichtet ist, seinem Fahrer entsprechende Anweisungen zu geben, sondern er auch verpflichtet ist, die Einhaltung dieser Anweisungen entsprechend zu überwachen (Kontrollsystem). mehr lesen...
Begründung: 1. Gemäß §101 Abs1 lita KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden. Gemäß §103 Abs1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Mangelndes Verschulden des Zulassungsbesitzers bzw seines verantwortlichen Beauftragten an der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes liegt nur dann vor, wenn er darlegt, geeignete Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dazu gehört zB die Schaffung eines wirksamen Systems der Einflußnahme auf jene Personen, die die LKW's der Firma beladen sowie ein entsprec... mehr lesen...
Beachte VwGH 12.6.89, 88/10/0169; VwGH Zl. 635/76 vom 15.11.1976 Slg. 9180 A/1976 und Zl. 2538/76 vom 8.4.1977; VwGH 16.5.1977 in ZVR 1977/262 Rechtssatz: Ein bewußtes Überladen durch einen LKW-Lenker kann auch bei ausreichender Überwachung durch den firmeninternen Verantwortlichen nicht vermieden werden. Dies kann dem Verantwortlichen nicht als Verschulden einer ineffektiven Überwachung angelastet werden. Der LKW-Lenker erklärt, er habe durch den Wägezettel von der Überladung wiss... mehr lesen...
Rechtssatz: Überläßt ein Gesellschafter, der auch Geschäftsführer der GesmbH ist, einen auf ihn zugelassenen LKW der Gesellschaft zur ständigen Verwendung - ohne daß ausdrücklich eine Vermietung vorliegt - ist § 103 a Abs 1 Z 3 KFG 1967 nicht anzuwenden. Es geht daher auch die dem Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hinsichtlich des Zustandes der Ladung obliegende Pflicht nicht auf die Gesellschaft über. Der Anwendungsbereich des § 103 a KFG ist auf die Vermietung von Kraftfahrz... mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin macht im wesentlichen geltend, daß es die Behörde unterlassen hätte, festzustellen, wem nun tatsächlich Anordnungsbefugnis im Unternehmen der Beschuldigten zukomme. Tatsächlich hätte die Berufungswerberin die Anordnungsbefugnis für die Beladung der LKW ihrem im Unternehmen mitarbeitenden Sohn Johannes R übertragen, welcher vielfach selbst persönlich die Beladung vornehme. Gegenständlicher Sachverhalt sei darüber hinaus einer unrichtigen rechtlichen Beurtei... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §9 Abs3 VStG kann auch eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der den Bescheid angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis einen derartigen ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei § 103 Abs 1 Z 1 KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, da zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch eine Gefahr gehört. Es oblag daher dem Berufungswerber, wollte er einen Schuldspruch für die außer Streit stehende Überladung des auf ihn zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges hintanhalten, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. "Glaubhaftmachen" bedeutet aber, daß der Täter Umstände anzuführen vermag, die bei ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Verstoß gegen § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Es obliegt daher der Rechtsmittelwerberin, wollte sie einen Schuldspruch für die außer Streit stehende Überladung des auf sie zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges hintanhalten, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. "Glaubhaft machen" bedeutet, daß der Täter Umstände anzuführen vermag, die bei der Behörde Zweifel wecken, ob ihm tatsäc... mehr lesen...
Am 15.5.1991 ging dem Gendarmerieposten xx eine anonyme schriftliche Anzeige zu, der zufolge S P, etabliert in xx, B straße xx, den PKW der Marke Talbot/Simca, Farbe rot, zugelassen auf das amtliche Kennzeichen N xx, betreibe, obzwar die grüne Begutachtungsplakette mit dem eingestanzten Datum, November 1989, bereits abgelaufen sei. Die nicht näher genannten "geschädigten Anrainer" begründeten ihre Information damit, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug auch optisch einen sehr fragwürdi... mehr lesen...