Der Umstand, dass nach Ansicht des Zulassungsbesitzers die Chauffeure für deren Handlungen alleine verantwortlich sind, stellt keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass er der Sorgfaltspflicht gemäß §103 Abs1 KFG nachgekommen ist. Den Zulassungsbes
itzer trifft eine Belehrungspflicht dahingehend, dass dem Fahrer mitgeteilt werden muss, welche Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des von ihm aufzunehmenden Ladegutes es gibt und welche Gewichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen des be
treffenden Ladegutes in Rechnung zu stellen sind, sofern solches ungewogen aufgeladen wird. Ist der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage, Kontrollen selbst durchzuführen, dann hat er sich tauglicher Personen zu bedienen und deren Kontrolltätigkeit zu über
wachen.