RS UVS Niederösterreich 1996/06/19 Senat-BL-95-452

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Der Umstand, dass nach Ansicht des Zulassungsbesitzers die Chauffeure für deren Handlungen alleine verantwortlich sind, stellt keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass er der Sorgfaltspflicht gemäß  §103  Abs1  KFG nachgekommen ist. Den Zulassungsbes

 

 

itzer trifft eine Belehrungspflicht dahingehend, dass dem Fahrer mitgeteilt werden muss, welche Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des von ihm aufzunehmenden Ladegutes es gibt und welche Gewichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen des be

 

 

treffenden Ladegutes in Rechnung zu stellen sind, sofern solches ungewogen aufgeladen wird. Ist der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage, Kontrollen selbst durchzuführen, dann hat er sich tauglicher Personen zu bedienen und deren Kontrolltätigkeit zu über

 

 

wachen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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