Gemäß § 103 Abs 1 Z 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, daß für Fahrten das im § 102 Abs 10 angeführte Verbandszeug sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung bereitgestellt ist. Stellt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer diese Gegenstände bereit, ist er in diesem Bereich verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, wenn die Lenkerin des Fahrzeuges die Gegenstände nicht mitführt. (Einstellung des Verfahrens)