RS UVS Kärnten 1997/09/01 KUVS-1216-1217/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 103 Abs 1 Z 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, daß für Fahrten das im § 102 Abs 10 angeführte Verbandszeug sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung bereitgestellt ist. Stellt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer diese Gegenstände bereit, ist er in diesem Bereich verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, wenn die Lenkerin des Fahrzeuges die Gegenstände nicht mitführt. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten