TE UVS Niederösterreich 1996/06/19 Senat-BL-95-452

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Spruch

Der Berufung wird gemäß 66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 in der geltenden Fassung - AVG keine Folge gegeben und das

erstinstanzliche

Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes

1991 in der geltenden Fassung, S 400,-- als Beitrag zu den Kosten

des

Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens

erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 09.10.1995, Zl 3-****-95, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Beschuldigten in **** H** am L*****gebirge,

T******gasse , der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1

lita KFG für schuldig, und verhängte über ihn gemäß §134 Abs1 KFG eine

Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden), weil

er als Zulassungsbesitzer des Lastkraftwagenzuges, bestehend aus dem LKW mit dem

behördlichen Kennzeichen BL-***P und dem Anhänger mit dem behördlichen

Kennzeichen BL-***Z nicht dafür gesorgt hat, daß der von N E am 01.08.1995, um

11,40 Uhr auf der B , nächst der Kreuzung mit der B**, in S******** gelenkte

Kraftwagenzug BL *** P, BL-*** Z, der Vorschrift des §101 Abs1 lita KFG entspricht, da durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste

zulässige Gesamtgewicht (tatsächliches Gesamtgewicht 45.460 kg)

überschritten

wurde.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde

gemäß §64

Abs2 VStG mit S 200,-- festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, in

welcher er ausführt, daß er für die Beladung des LKW außerhalb des Firmengeländes nicht verantwortlich sei, da die Verantwortlichkeit auf den Fahrer übertragen werde. Der Fahrer sei wegen dem vorliegenden Delikt sowieso

bestraft worden, er ersuchte daher um Einstellung des Verfahrens.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu erwogen:

 

Das Berufungsvorbringen des Beschuldigten ist ausschließlich auf eine unrichtige

rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Verantwortung des Beschuldigten

für die nachgewiesene Überladung einer seiner Fahrzeuge gerichtet.

 

Mangels ausdrücklichen Antrages auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG von der Anberaumung einer

öffentlichen

mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

Gemäß §103 Abs1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug

(der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen

entspricht.

 

Eine dieser Vorschriften des KFG ist dem §101 Abs1 lita KFG

normiert. Dort heißt

es:

 

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die

höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite der Fahrzeuge, sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewicht eines Kraftwagens mit

Anhänger durch

die Beladung nicht überschritten werden.

 

Diese gesetzlich aufgetragene Sorgfaltspflicht kann laut

herrschender Judikatur

nicht schlichtweg deligiert werden.

 

Der Berufungswerber verantwortete sich damit, daß die Chauffeure für

die

Beladung alleine verantwortlich seien.

 

Der Umstand, daß nach Ansicht des Zulassungsbesitzers die Chauffeure

für deren

Handlungen alleine verantwortlich sind,

stellt keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, daß er der Sorgfaltspflicht

gemäß §103 Abs1 KFG nachgekommen ist. Er müßte vielmehr beweisen, daß er die Einhaltung dieser Übertretungen nicht habe verhindern können.

 

Laut herrschender Judikatur entbindet nämlich allein die Erteilung einer

Dienstanweisung an die Kraftfahrer den Zulassungsbesitzer nicht von seiner

Verantwortung im Sinne des §102 Abs1 KFG, sondern vermag erst eine gehörige

Überwachung bei der Beladung der Fahrzeuge durch den Zulassungsbesitzer diesen

von seiner Sorgfaltspflicht zu entbinden.

 

Ist der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage, die erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf die Überladung selbst vorzunehmen, so hat er andere Personen damit

zu beauftragen. Dabei trifft dem Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung,

sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung die

ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überwachen (VwGH

18.10.1989,

89/02/0085).

 

Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes läßt eindeutig erkennen, daß eine

gänzliche Übertragung der Sorgfaltspflicht gemäß §103 Abs1 KFG an Beauftragte

nicht möglich ist. Ein Mindestmaß an Kontroll- bzw. Überwachungstätigkeit in

einem dem Zulassungsbesitzer zumutbarem Maße, verbleibt diesem daher jedenfalls.

 

Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, er könne seine LKW bei der Beladung

nicht kontrollieren und einzig allein die Chauffeure seien für die Beladung

verantwortlich, exkulpiert den Beschuldigten nicht. Es ist nämlich aus dieser Verantwortung zu schließen, daß eine Kontrolltätigkeit durch seine

Person nicht

stattgefunden hat.

 

Anzumerken ist noch, daß die Belehrungspflicht des Zulassungsbesitzers so weit

geht, daß dem Fahrer mitgeteilt werden muß, welche Erfahrungswerte hinsichtlich

des Gewichtes des von ihm aufzunehmenden Ladegutes es gibt und welche

Gesichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen des betreffenden Ladegutes

in Rechnung zu stellen sind, sofern solches ungewogen aufgeladen wird.

 

Der Beschuldigte vermochte somit, wie oben ausgeführt, nicht davon zu

überzeugen, daß die Dienstanweisung durch ein taugliches Kontrollund

Überwachungssystem vollzogen wird,

der Berufungswerber hat somit die Verwaltungsübertretung objektiv zu

verantworten.

 

Subjektiv ist dem Rechtsmittelwerber fahrlässiges Verschulden anzulasten:

 

Da es sich bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung

um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, und es dem Berufungswerber nicht

gelang, von seiner Schuldlosigkeit zu überzeugen, ist diesem

fahrlässiges

Verschulden anzulasten.

 

Der Schuldberufung war somit keine Folge zu geben.

 

Hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes ist wie folgt festzuhalten:

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit

der Tat verbundenen Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren

Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat

sonst

nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der 34-jährige verheiratete Beschuldigte hat als Transportunternehmer ein

monatliches Einkommen von S 20.000,--, ist Eigentümer eines Wohnhauses und vier

LKWs und ist für zwei Kinder sorgepflichtig.

 

Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft xx ergab, daß zur Person

des Beschuldigten zahlreiche verwaltungsbehördliche Vormerkungen aufliegen,

wobei zum Tatzeitpunkt vier rechtskräftige einschlägige Vormerkungen vorlagen.

 

Der Rechtsmittelwerber ist seiner gesetzlich auferlegten Pflicht gemäß §103 Abs1

Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG nicht nachgekommen.

 

Er hat unter Mißachtung der Sorgfaltspflicht in Kauf genommen, daß durch die Überladung des Fahrzeuges eine erhöhte Gefährdung der Straßenbenützer durch das

geänderte Bremsverhalten des Fahrzeuges und damit ein erhöhtes Unfallsrisiko

besteht. Darüber hinaus wird durch das Überladen des Fahrzeuges eine ungleich

höhere Belastung der Straßen herbeigeführt, sodaß letztlich die Allgemeinheit

dadurch zu Schaden kommt, als diese einerseits schlechte Straßen vorfindet -

rasches Entstehen von Fahrrinnen mit einer damit verbundenen Aquaplaninggefahr

bei Regen - und andererseits durch die in kürzeren Abständen erforderliche

Sanierung der Straßen vermehrt zu Abgabenleistungen herangezogen wird. Es ist

daher geboten, in aller Strenge derartige Vergehen zu ahnden.

 

Nach dem Gesetzeszweck des KFG, welches keine Toleranz beim Überschreiten der Höchstgrenzen kennt, sollte der Strafbetrag stets höher als der

erzielte

wirtschaftliche Vorteil sein.

 

Bei der Strafbemessung war als mildernd kein Umstand, als erschwerend

demgegenüber die einschlägigen Vormerkungen zu werten.

 

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, der allseitigen Verhältnisse und des Verschuldensgrades, ist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ zu der Überzeugung gekommen, daß die von der Bezirkshauptmannschaft xx

verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen festgesetzt

sind und damit der Beschuldigte und auch Dritte von der Begehung

derartiger

Taten abgehalten werden können.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §64 Abs2 VStG, wonach als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20% der verhängten Geldstrafe

obligatorisch

festzusetzen sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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