RS UVS Salzburg 1999/05/25 7/10504/7-1999th

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Veröffentlicht am 25.05.1999
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall scheidet eine Bestrafung aus, da der Zeuge I nach der Angabe des Gendarmeriebeamten in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht beim Lenken eines Fahrzeuges, sondern bloß bei dessen Inbetriebnahme betreten worden ist.

Nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG ist ein Zulassungsbesitzer jedoch nicht strafbar, wenn er sein KFZ an eine Person ohne Lenkberechtigung zum Inbetriebnehmen überlässt (Grundtner, KFG5, RZ 13 zu § 103).

Schlagworte
Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG nicht strafbar, wenn er sein KFZ an eine Person ohne Lenkerberechtigung zum Inbetriebnehmen überlässt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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