Im vorliegenden Fall scheidet eine Bestrafung aus, da der Zeuge I nach der Angabe des Gendarmeriebeamten in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht beim Lenken eines Fahrzeuges, sondern bloß bei dessen Inbetriebnahme betreten worden ist.
Nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG ist ein Zulassungsbesitzer jedoch nicht strafbar, wenn er sein KFZ an eine Person ohne Lenkberechtigung zum Inbetriebnehmen überlässt (Grundtner, KFG5, RZ 13 zu § 103).