Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung der F in W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 06.10.1998, Zahl 6/369-843-1998, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen SL-887CK am 07.01.1998 um 01.02 Uhr in St auf der Salzburgerstraße auf Höhe des Friseurladen "D" das Lenken ihres Kraftfahrzeuges einer Person überlassen, die nicht
die erforderliche Lenkberechtigung besessen hat.
Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs 1 Z 3 iVm 134 Abs 1 KFG begangen und wurde über sie gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin sie vorbringt, dass sie die Autoschlüssel des auf sie angemeldeten PKWs SL-887CK nicht verliehen habe. Das Auto sei zu diesem Zeitpunkt defekt gewesen.
Am 11.05.1999 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der meldungslegende Gendarmeriebeamte RI Sch sowie Herr I als Zeugen einvernommen wurden.
Die Beschuldigte selbst gab an, dass das vorliegende Fahrzeug ihrem Lebensgefährten I gehöre, aus Versicherungsgründen aber auf sie angemeldet sei. Sie besitze einen eigenen Autoschlüssel, sie wisse nicht ob ihr Lebensgefährte auch noch einen Schlüssel für das Fahrzeug habe.
Der Zeuge I bestätigte, dass das Fahrzeug ihm gehöre, er gab auch an, selbst mehrere Autoschlüssel für das Fahrzeug zu besitzen. Hinsichtlich des Vorfalles am 07.01.1998 bestritt er das Fahrzeug gelenkt zu haben. Er gab an, nur die Standheizung des PKWs bedient zu haben.
Der meldungslegende Gendarmeriebeamte sagte aus wahrgenommen zu haben, dass das Fahrzeug damals vom Zeugen I in Betrieb genommen worden sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nimmt die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass die Beschuldigte (die langjährige Lebensgefährtin des Zeugen I) wusste, dass ihr Lebensgefährte keine Lenkberechtigung besaß. Das Fahrzeug selbst, welches sich im Eigentum des Zeugen I befindet, ist seit ca eineinhalb Jahren auf die Beschuldigte zugelassen. Der Zeuge I selbst gab an, dass er dies aufgrund der gegen ihn laufender Anzeigen wegen Fahren ohne Lenkberechtigung getan habe. Die Beschuldigte ist in Anbetracht der Tatsache, dass sie davon wusste, dass der Zeuge I keine Lenkberechtigung inne hat und der Tatsache, dass der Zeuge I selbst noch im Besitze mehrerer Autoschlüssel war, ihren Sorgfaltspflichten als Zulassungsbesitzerin im Sinne des § 103 Abs 1 Z 3 KFG keinesfalls nachgekommen. Aufgrund dieses Umstandes musste sie jederzeit damit rechnen, dass der Zeuge I sein Fahrzeug auch lenken werde. Sie selbst hat sich nicht darum gekümmert, ob der Zeuge auch einen Fahrzeugschlüssel besessen hat. Daraus ist zu schließen, dass sie sich mit einem möglichen Lenken des Fahrzeuges durch den Zeugen I abgefunden hat.
Im vorliegenden Fall scheidet aber eine Bestrafung deswegen aus, da der Zeuge I nach der Angabe des Gendarmeriebeamten in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht beim Lenken eines Fahrzeuges, sondern bloß bei dessen Inbetriebnahme betreten worden ist.
Nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG ist ein Zulassungsbesitzer jedoch nicht strafbar, wenn er sein KFZ an eine Person ohne Lenkberechtigung zum Inbetriebnehmen überlässt (Grundtner, KFG5, RZ 13 zu § 103). Dass der Zeuge I zum damaligen Zeitpunkt das Fahrzeug auch gelenkt hat, wird von ihm bestritten und wurde auch vom meldungslegenden Gendarmeriebeamten nicht wahrgenommen. Das Überlassen des Fahrzeuges zum Lenken an den Beschuldigten kann daher nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, sodass im Zweifel das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen war.